Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung im TV-L/ TVöD

GWEPEA840A

Schwerpunkte:

·     Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TV-L bzw. § 3 Abs. 4 TVöD

·     Rechtssicheres Vorgehen bei der Untersuchungsanordnung  

·     Folgen einer Untersuchungsverweigerung

·     Umgang mit dem Untersuchungsergebnis

·     Notwendige Beteiligungen (GleiB, PR bzw. BR u. SBV)

 

Zielgruppe

Mitarbeiter aus Personalbereichen, BEM-Beauftragte, Betriebsärzte, Interessenvertretungen, Gleichstellungsbeauftragte, Fachvorgesetze und alle interessierten Mitarbeiter, die sich einen Überblick über die wesentlichen Anordnungsregelungen verschaffen wollen.

Ziel

Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Leistungsminderungen sind Störfaktoren in einem Arbeitsvertragsverhältnis. Von daher können Arbeitgeber bereits Einstellungsuntersuchungen vornehmen lassen und auch im weiteren Pflichtuntersuchungen sowie anlassbezogene Untersuchungen bewirken. Um ein wirksames Untersuchungsergebnis zu erhalten, gilt es eine Anzahl an rechtlichen Vorgaben und insbesondere notwendige Beteiligungen (PR bzw. BR, GleiB und SBV) zu beachten. Der erfahrene Dozent, Autor und Jurist beim Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW bietet in diesem Seminar einen strukturierten und praxisorientierten Einblick über die wesentlichen Bestimmungen, kombiniert mit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen, wie etwa, was zu tun ist, wenn sich Arbeitnehmer/innen der Untersuchung in rechtswidriger Weise verweigern oder nicht ausreichend mitwirken! Das Seminar ist eine Gemeinschaftsveranstaltung von Kommunales Bildungswerk e.V. und GIBT Colleg e.V.
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Standorte

  • Online (BigBlueButton)

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Terminoptionen

  • 24.11.2025

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  • 16.03.2026

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  • 08.06.2026

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Preis

165,00 € USt.-befreit
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Referenten

  • Christian Bülow photo

    Christian Bülow

    Cristian Bülow ist Jurist beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen. Er ist zudem Verfasser eines Arbeitgeberkommentars zum LPVG NRW, eines Kommentars zur WO-LPVG NRW und einer Vorschriftensammlung zum Personalvertretungsrecht NRW (jeweils Richard Boorberg Verlag). Daneben ist er auch Autor eines Kommentars zum LGG NRW (Luchterhand) sowie diverser Fachaufsätze.

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